Statuten der Frauen- und Müttergemeinschaft Oberiberg

1. Name und Sitz
1 . 1 Unter dem Namen "Frauen- und Müttergemeinschaft Oberiberg" (FMG) besteht in Oberiberg SZ ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberiberg.
1 . 2 Er ist Mitglied des Verbandes der Katholischen Frauen- und Müttergemeinschaft der Schweiz. Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Frauenbundes Schwyz (kfs).
2. Ziel und Aufgabe 
2 . 1 Die Frauen-und Müttergemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Frauen, die ihre Verantwortung in Ehe, Familie und Gesellschaft zu erfüllen suchen.
Aufgaben des Vereins sind:
  • Persönlichkeitsbildung und Selbstverwirklichung der Frau und Mutter in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen.
  • Weiterbildung in Lebensfragen, im Bereich Ehe, Familie und Erziehung, sowie in Belangen des öffentlichen Lebens.
  • Pflege der Gemeinschaft, der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe.

3. Mitgliedschaft

Mitglied werden können unverheiratete und verheiratete Frauen.

4. Mittel

4 . 1 Der verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:

  • Veranstaltungen, Kurse, Vorträge, Tagungen, Aktionen, Bildungsabende etc.
4 . 2 Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
  • Einnahmen von Kursen, Aktionen und Sammlungen
  • Zuwendung von Gönnern, durch Vermächtnisse und Vergabungen
   Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinskögen.
4 . 3 Der Jahresbeitrag beträgt 15 Fr. inkl. Beiträge an die Dachverbände und kann der Teuerung angepasst werden.
5. Organisation
5 . 1 Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung der Mitglieder
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisorinnen
5 . 2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise alljährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor Beginn, unter Bekanntgabe der Traktanden. Bei den Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird, erfolgt diese offen. 
Die Stimmenzählerinnen werden in jeder Versammlung besonders gewählt.
5 . 3 Aufgaben der Generalversammlung:
  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen
  • Richtlinien für das Jahresprogramm
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über Annahme und Revision der Statuten
  • Behandlung von Anträgen, die mindestens 10 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen sind
  • Im übrigen entscheidet die Generalversammlung über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
5 . 4 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: der Präsidentin, der Aktuaren, der Kassieren und den Ressortleiterinnen. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre.. In der Regel ist eine Wiederwahl einmal möglich. Der Ortspfarrer ist von Amtes wegen Präses des Vereins.
5 . 5 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Vereinsführung verantwortlich und tritt regelmässig zusammen. Er führt die Beschlüsse der GV aus und erarbeitet das Jahresprogramm. 
Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten und vertritt den Verein nach aussen.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten im Team. Sie haben einen festen Aufgabenkreis (Ressort) und erfüllen diesen weitgehend in eigener Verantwortung.
5 . 6 Die Präsidentin
Der Präsidentin steht der Vorsitz des Vereins und des Vorstandes zu.
5 . 7 Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht. Ihre Amtsdauer ist 4 Jahre (alternierend).
5 . 8 Die Frauen- und Müttergemeinschaft Oberiberg entrichtet dem Zentralsekretariat in Schwarzenberg und dem Kantonalen Frauenbund Schwyz den festgelegten Jahresbeitrag.
5 . 9 Auflösung des Vereins
Bei allfälliger Auflösung des Vereins ist das Vermögen mündelsicher anzulegen und vom Pfarrer zu verwalten.
Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung einer Frauen- und Müttergemeinschaft, so ist das Vermögen dem Krankenpflegerverein Ybrig, Oberiberg, zuzuwenden. 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Juni 1990 angenommen.




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Statuten FMG Oberiberg 10. Juni 1990.pdf
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